Steuertipps für Lehrkräfte – Ein Gastbeitrag von Dr. Marie-Louise Dietrich

Steuertipps für Lehrkräfte – Ein Gastbeitrag von Dr. Marie-Louise Dietrich

Steuertipps für Lehrkräfte – Arbeiten im Home Office

Bis zu 1.250,00 Euro Werbungskosten können Lehrer für den Arbeitsplatz im Home Office steuerlich abziehen. Allerdings sind strenge Voraussetzungen zu beachten. Einfach den Laptop aufklappen reicht da nicht. Welche Regeln zu beachten sind, fassen wir nachfolgend kurz zusammen.

1. Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Arbeitnehmer und Jobsuchende können für ein häusliches Arbeitszimmer einen begrenzten Abzug bis zu 1.250,00 Euro im Jahr steuerlich geltend machen.

Werden Lehrer von ihrem Arbeitgeber – z.B. aufgrund des Coronavirus – nun ins Home Office geschickt, steht ihnen gegenwärtig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Höchstbetrag von jährlich 1.250,00 Euro ist daher absetzbar. Das gilt auch, wenn das Home Office nur zeitweise, z.B. während des Coronavirus-Lockdowns, genutzt wurde.

2. Separater Raum – nicht Arbeitsecke

Beim häuslichen Arbeitszimmer muss es sich um einen abgegrenzten Raum handeln, der ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. D.h. für kleine Arbeitsecken oder das Besucherzimmer, das nur zeitweise als Arbeitszimmer genutzt wird, können Aufwendungen steuerlich nicht angesetzt werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von höchstens 10 Prozent ist allerdings erlaubt.

Steuertipps für Lehrkräfte
Steuertipps für Lehrkräfte: Das Arbeitszimmer sollte ein eigener Raum sein

Deshalb: Nur den Laptop am Wohnzimmertisch aufklappen reicht nicht. Nur dann, wenn die räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind uns Sie den büromäßig ausgestatteten Raum nahezu ausschließlich beruflich nutzen, wird das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer anerkennen. Deshalb, dokumentieren Sie (bspw. mit Fotos oder einer Skizze), wie Ihr Home Office aussieht.

3. Absetzbare Kosten

Die Kosten Ihres häuslichen Arbeitszimmers setzen Sie als sog. Werbungskosten von der Steuer ab. Sofern keine direkte Zuordnung möglich ist, teilen Sie die Kosten nach dem Flächenverhältnis „Arbeitszimmer/Gesamtwohnung“ auf. Zu den anteilig absetzbaren Kosten gehören v.a. die Miete (bzw. Gebäudeabschreibung und Schuldzinsen bei Eigentümern), Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer usw. Dagegen können Lehrer Renovierungskosten (z.B. Tapete, Laminat/Teppich, Fenstervorhänge, Gardinen, Lampen etc.) für das Arbeitszimmer vollumfänglich (d.h. nicht nur anteilig) abziehen.

Unabhängig davon, ob das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer anerkennt oder nicht, können Lehrer darüber hinaus Arbeitsmittel (z.B. Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Computer, Drucker etc.) absetzen. Wo sich die Arbeitsmittel  in der Wohnung befinden, ist irrelevant. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gegenstände so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Beträgt der Kaufpreis für solche Einrichtungsgegenstände weniger als netto 800,00 Euro, können die Kosten sofort abgezogen werden (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter), bei höheren Anschaffungskosten werden die Kosten auf mehrere Jahre verteilt (sog. Abschreibung).

Übrigens, nicht abgezogen werden dürfen sog. Luxusgüter (z.B. Kunst), die lediglich dem Ausschmücken des Arbeitszimmers dienen. Allerdings: Unterrichten Sie bspw. Kunst, können Kunstobjekte als Arbeitsmittel wiederum vollständig abzugsfähig sein. Hinterfragen Sie deshalb immer kritisch, wenn das Finanzamt einzelne Posten streichen will.

In jedem Fall: Für das Jahr 2020 sollten Lehrer unbedingt dokumentieren, welche Kosten für das Arbeiten im Home Office entstanden sind und diese Kosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Steuertipps für Lehrkräfte: Anmerkung der Redaktion

Wir danken Dr. Marie-Louise Dietrich für ihren informativen Beitrag „Steuertipps für Lehrkräfte.“ Der Artikel wird mit Sicherheit einigen Lehrerinnen und Lehrern die nächste Steuererklärung vereinfachen. Dr. Dietrich ist Steuerberaterein bei der ZERBERUS Steuerberatung in München und berät Firmen und Privatpersonen im ganzen Bundesgebiet. (Dieser Artikel erschien zum ersten Mal am 13.10.2020)

Anzeige
Mehr zum Thema
Mehr vom Autor
Neuste Artikel
Kommentare
No items found.