”Bei Kindern gilt eine Zwei-Klassen-Gesellschaft”: Warum geflohene Kinder häufig nicht zur Schule dürfen

Von
Julika Ude
|
23
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August 2024
|
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Geflüchtete Personen in einer Sammelunterkunft.

Weil ihnen der Zugang zur Schule verwehrt wird, sind geflüchtete Kinder häufig eine lange Zeit bei menschenunwürdigen Bedingungen zum Nichtstun in Sammelunterkünften gezwungen. (Quelle: Canva)

Wuppertal. Während es für einige Kinder in dieser Woche nach den Sommerferien wieder in die Schule geht, müssen viele geflüchtete Kinder und Jugendliche weiterhin in von Gesellschaft und Bildungseinrichtung isolierten Sammelunterkünften ihren Alltag bewältigen. Denn: Obwohl sie im schulpflichtigen Alter sind, können Kinder, die in Sammelunterkünften des Landes NRW leben, oft nicht zur Schule gehen. Der Paritätische Wohlfahrtsverband NRW kritisiert diesen Umstand.

Seit einigen Jahren weist der Wohlfahrtsverband bereits darauf hin, dass Rechte, die nach der UN-Kinderrechtskonvention für alle Kinder gelten sollten, besonders für geflohene Kinder nicht genügend Beachtung finden. In einer Pressemitteilung macht der Wohlfahrtsverband am Montag darauf aufmerksam, dass sich an der prekären Lage für geflüchtete Kinder und Jugendliche noch immer nicht ausreichend geändert habe: ”Während NRW mit seinem Landeskinderschutzgesetz bundesweit beispiellos hohe Standards schafft und die Rechte von Kindern und ihre Beteiligung zur Basis eines wirksamen Kinderschutzes macht, sind junge Menschen in Landesunterkünften weitestgehend ungeschützt”, so Christian Woltering, Vorstand des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes NRW.

Eines der für geflohene Kinder mangelhaft geschützten Rechte ist die Gewährleistung von Bildung. Sie sollten Zugang zu Bildungseinrichtungen haben, ”doch bei Kindern gilt eine Zwei-Klassen-Gesellschaft in NRW”, moniert Woltering. ”Obwohl sie im schulpflichtigen Alter sind, dürfen geflüchtete Kinder und Jugendliche, die in Sammelunterkünften des Landes NRW untergebracht sind, nicht zur Schule gehen”, führt er weiter aus. Bildung und Schutz würden ihnen systematisch verwehrt. Derzeit seien mehr als 3.500 Kinder und Jugendliche in Sammelunterkünften des Landes NRW untergebracht, wovon nur einzelne überhaupt Ersatzangebote schulischer Bildung in den Unterkünften wahrnehmen können.

Wann dürfen geflohene Kinder eine Schule besuchen?

Der Zugang zur schulischen Bildung ist Ländersache. Auf Anfrage unserer Redaktion erklärt der Paritätische Wohlfahrtsverband NRW, welche Voraussetzungen im Land NRW erfüllt sein müssen, damit geflüchtete Kinder Zugang zur Bildung an öffentlichen Schulen haben: ”Hier sind geflüchtete Kinder nicht automatisch qua ihres Alters schulpflichtig, sondern erst, wenn sie aufenthaltsrechtlich einer Kommune zugewiesen werden (und im schulpflichtigen Alter sind)”, so Sarah Steffen, Fachreferentin des Verbandes im Bereich Migration und Flüchtlingsarbeit. Bis dahin, also meist über mehrere Monate, seien sie mit ihren Familien in Sammelunterkünften des Landes NRW wohnverpflichtet und dürften keine Schulen besuchen. Rechtsgrundlage dafür sei das Schulgesetz NRW. 

Jüngeren Kindern sei durch die Unterbringung in Sammelunterkünften außerdem verwehrt, frühkindliche Bildung in Kindertagesstätten zu erhalten. “Auch weitere Rechte auf Teilhabe und Schutz sehen wir grundlegend verletzt, solange Kinder und Jugendliche isoliert von der Gesellschaft und unter zum Teil gefährdenden Lebensbedingungen langfristig untergebracht sind”, beklagt Steffen. Um geflüchteten Kindern und Jugendlichen das Recht auf ein Aufwachsen unter förderlichen Bedingungen und den schnellstmöglichen Zugang zu Bildung zu ermöglichen, schließt die Pressemitteilung des Wohlfahrtsverbandes mit einer Forderung an das Land: ”Begrenzen Sie, so wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, die Dauer der Unterbringung von Familien in Sammelunterkünften auf ein absolutes Minimum und priorisieren Sie eine dezentrale Unterbringung.”

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