Gerichtsurteil: Schulpflicht gilt auch während Pandemie

Von
Patricia Schneider
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13
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August 2022
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Düsseldorf. Nach Beschluss der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. August war die Schulbesuchsaufforderung sowie die Erhebung eines Zwangsgeld in Höhe von 2500 Euro bei Nichterfüllung der Schulpflicht eines Minderjährigen gegen seine Mutter rechtens. Der 15-jährige Düsseldorfer Schüler hatte seit November 2021 für neun Monate die Schule nicht mehr besucht. Seine Befürchtung: Er könnte seine Mutter und sich mit dem Corona-Virus infizieren. Beide gehören nicht der Risikogruppe an und waren dennoch der Ansicht, dass nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren mit einem Schulbesuch verbunden sind.

Der Schüler hatte im Jahr 2021 mehrere Anträge auf Befreiung des Präsenzunterrichts gestellt, die abgelehnt wurden. Er hatte keinen erforderlichen, wichtigen glaubhaften Grund für sein Fehlen nennen können. Zusätzlich konnte er keine ärztlichen Atteste hinterlegen, die für ihn oder sein näheres Umfeld ein höheres Risiko an einer Coronainfektion bedeutet hätten. Trotz des Eilverfahrens verweigerte der Schüler weiterhin den Schulbesuch.

Gerichtsbeschluss gibt Schulpflicht oberste Priorität

Eine Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf forderte die Mutter dazu auf, den Schulbesuch des Jungen sicherzustellen. Bei Nichterfüllung drohe ein Zwangsgeld in Höhe von 2500 Euro. Der Schüler unterliegt einer gesetzlichen Schulpflicht, die in Deutschland allen Minderjährigen auferlegt ist. Die Eltern unterliegen der gesetzlichen Pflicht dafür zu sorgen, dass der Jugendliche die Schule regelmäßig besucht, stellte das Gericht klar. Ein gerichtliches Eilverfahren bestätigte die Entscheidung der Schule, die von Seiten des Schülers eingereichten Anträge, für nichtig zu erklären.

Aktuelle Schutzmaßnahmen an Schulen

Die Schulbesuchsaufforderung sowie die Verhängung eines Zwangsgeldes sei rechtens gewesen, urteilt die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Während der Pandemie müsse der Jugendliche weiterhin am Unterricht teilnehmen. Die Schutzmaßnahmen, die an Schulen im Schulalltag integriert worden waren, seien nach Ansicht des Gerichts ausreichend. Vorbeugende Maßnahmen wie das Tragen einer Maske und das Wahrnehmen des Impfangebotes können das Risiko an einer Covid-19 Infektion zu erkranken, minimieren.

Die AHA-Regeln, die Teilnahme am Unterricht durch nachweisbare Impfungen oder Immunisierung und das Durchführen von zwei wöchentlichen Schnelltests sind vorbeugende Maßnahmen, die Schulen in den Schulalltag implementiert haben. Innerhalb von Schulgebäuden ist das Tragen einer medizinischen Maske eine allgemeine Pflicht. Diese Maßnahmen seien seitens der Schule hinreichend beachtet worden, bestätigt das Gericht. Beschwerde gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

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