Lehrkräfte können durch die Steuererklärung erheblich sparen, indem sie berufsbedingte Ausgaben absetzen (Quelle: Canva)
Eine Steuererklärung abzugeben, lohnt sich besonders für Lehrkräfte, da sie durch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts viele berufliche Ausgaben haben. Dabei ist es wichtig, alle Belege zu sammeln und ihren Verwendungszweck zu dokumentieren. Ein häufiges Problem ist, dass viele Lehrkräfte nicht wissen, welche Ausgaben als berufsbedingte Anwendung anerkannt werden. Wer es jedoch richtig macht, kann erheblich Steuern sparen. Aus diesem Grund haben wir für euch im Folgenden einen Überblick mit Tipps für die nächste Steuererklärung festgehalten.
Für Lehrkräfte lohnt es sich, Zeit in die Steuererklärung zu investieren und insbesondere die beruflichen Kosten (Werbungskosten) in voller Höhe auszuschöpfen. Auch für Lehrkräfte gilt die Werbungskostenpauschale, die seit dem Steuerjahr 2023 1.230 Euro im Jahr beträgt. Wenn dieser Betrag überschritten wird, erhalten Lehrkräfte eine Steuererstattung. Da viele Lehrkräfte diese Pauschale ohnehin deutlich übersteigen, ist es wichtig, jeden zusätzlichen Euro geltend zu machen, um die Steuerlast weiter zu senken.
Zu den absetzbaren Ausgaben in der Kategorie Arbeitsmittel zählen alle Gegenstände, die für berufliche Zwecke genutzt, jedoch nicht vom Arbeitgeber gestellt oder ersetzt werden. Beispiele für absetzbare Arbeitsmittel, die als Werbungskosten gelten, sind Schreibmaterialien, Druckerpapier, Druckerpatronen, Aktenordner, Lehrertaschen sowie der beruflich genutzte PC, Laptop, Tablet und Drucker. Auch Einrichtungsgegenstände wie Regale, Bürostühle oder Schreibtische können abgesetzt werden.
Tipp: Durch das Führen eines Tagebuchs, in dem festgehalten wird, wann und zu welchem Zweck die Gegenstände angeschafft und verwendet wurden, kann ein besserer Überblick bewahrt werden.
Für Gegenstände mit einer längeren Nutzungsdauer und einem Wert von über 952 Euro (inklusive Umsatzsteuer) müssen die Anschaffungskosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden. Seit 2021 sind Computer, Tablets, Drucker und Software von dieser Regelung ausgenommen und können direkt nach der Anschaffung als Werbungskosten abgesetzt werden. Zur Einschätzung der Nutzungsdauer kann die AFA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums hilfreich sein.
Für Fahrten zur Schule wird eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer berechnet. Ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich diese Pauschale auf 0,35 Euro pro Kilometer. Das verwendete Verkehrsmittel spielt dabei keine Rolle; es muss lediglich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte gewählt werden. Wer somit an 230 Tagen im Jahr 18 Kilometer zur Arbeit fährt, hat allein durch die Fahrtkosten mit 1.242 Euro den Betrag der Pauschale überstiegen. In einer Fahrgemeinschaft kann neben der Person am Steuer auch jede weitere mitfahrende Person die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel muss nicht zwingend die Entfernungspauschale mit einem Höchstbetrag von 4.500 Euro abgesetzt werden, es können auch die tatsächlich entstandenen, höheren Fahrtkosten mit den entsprechenden Belegen angegeben werden.
Bei einer Auswärtstätigkeit und falls keine Fahrkostenerstattung der Schule gestellt wurde, darf jeder gefahrene Kilometer abgerechnet werden. Bei einer Dienstreise, wie zum Beispiel einer Klassenfahrt über acht Stunden, kann ein Verpflegungsmehraufwand von 14 Euro erhoben werden. Für Reisen über 24 Stunden beträgt der Mehraufwand sogar 28 Euro. Somit können auch Übernachtungskosten und Reisenebenkosten (Eintrittsgelder) anerkannt werden. Mehr Informationen und eine Auflistung dazu gibt es beim Bundesfinanzministerium.
Ereignet sich auf der Klassenfahrt ein Arbeitsunfall, können alle damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten angegeben werden, sofern der Unfall während des offiziellen Programms stattgefunden hat. Ein im Dienst erlittener Unfall sollte umgehend dem Dienstvorgesetzten gemeldet werden, da der Anspruch auf Unfallfürsorge nur bei Anerkennung als Dienstunfall besteht. Dafür ist es notwendig, möglichst schnell eine Unfallanzeige zu erstatten.
In diesem Bereich gibt es seit dem Steuerjahr 2023 einige Änderungen: Ein Arbeitszimmer kann nur noch abgesetzt werden, wenn es der zentrale Ort der beruflichen Tätigkeit ist, was eher Freiberufler:innen zugutekommt. Für Lehrkräfte stellt deshalb die Homeoffice-Pauschale eine spannende Alternative dar. Diese beträgt 6 Euro pro Tag und es können bis zu 210 Tage im Jahr angerechnet werden (maximal 1.260 Euro pro Jahr). In den Arbeitsverträgen von Lehrkräften ist oftmals festgelegt, welcher Anteil der Arbeitszeit für den Unterricht in der Schule und wie viel Zeit für das Vor- und Nachbereiten zu Hause vorgesehen ist. Dies liefert Lehrkräften einen ersten Nachweis für die Notwendigkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, und somit ein Anrecht auf die Homeoffice-Pauschale. Hierbei ist zu beachten, dass nur die Tage geltend gemacht werden können, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Wer also nur stundenweise im Home-Office arbeitet, erhält die Pauschale für diesen Tag nicht.
Das bedeutet, dass Lehrer:innen die Entfernungspauschale für die Tage, an denen sie zur Schule fahren, und die Homeoffice-Pauschale für die Tage, an denen sie zu Hause arbeiten, beanspruchen können.
Auch Fachliteratur kann für einen Pauschalbetrag von 110 Euro pro Jahr als Werbungskosten abgesetzt werden. Je nachdem, welches Unterrichtsfach gelehrt wird, kann es sich auch lohnen, beispielsweise die Bücher und Zeitschriftenabonnements einzeln abzurechnen. Da es sich stets um Materialien für die berufliche Tätigkeit handeln muss, ist es wichtig, dass auf dem Kaufbeleg der vollständige Titel angegeben ist.
Die Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Nutzung ist bei manchen Lektüren nicht immer eindeutig gegeben. In diesen Fällen sollte in der Steuererklärung der genaue Bezug zur Lerneinheit erläutert werden. Ebenso ist es möglich, Literatur anzugeben, die nicht direkt im Unterricht, sondern zur Vor- und Nachbereitung genutzt wurde.
Die durch Fortbildungen entstandenen Kosten können ebenfalls berücksichtigt werden. Damit die Fortbildung anerkannt wird, muss nachgewiesen werden, dass sie für die Lehrtätigkeit nützlich ist. Zur Sicherheit kann eine Bescheinigung von der Schule eingeholt werden, die bestätigt, dass die Fortbildung der Lehrtätigkeit dient.
Zu den Sonderausgaben gehören Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Dienstunfähigkeitsversicherung. Die richtigen Versicherungen abzuschließen kann dabei gerade im Referendariat sehr wichtig sein (Lehrer News berichtete). Auch Beiträge zu einem Riester-Vertrag oder in einer Rürup-Rentenversicherung sind absetzbar. Ebenso können außergewöhnliche Belastungen, wie Krankheitskosten oder ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt werden.
Eine Steuererklärung abzugeben, lohnt sich also für Lehrkräfte besonders, da sie durch viele berufliche Ausgaben erheblich Steuern sparen können – vorausgesetzt, sie dokumentieren alle Belege sorgfältig und schöpfen ihre Möglichkeiten voll aus. Um die Steuerlast effektiv senken zu können, solltet ihr künftig eure steuerlichen Möglichkeiten vollständig nutzen.